Nichtwohngebäude > 290 kW · geltendes Recht nach GEG

§71a GEG umsetzen — Gebäudeautomation für Heizung, Klima & Lüftung.

Digitales Energiemonitoring für Nichtwohngebäude > 290 kW — in einem Arbeitstag installiert, inklusive benanntem Energiemanagement.

§71a Gebäudeenergiegesetz verpflichtet Betreiber von Nichtwohngebäuden mit einer Nennleistung von mehr als 290 kW zu einem digitalen System für Gebäudeautomatisierung und -steuerung. Eine gesetzliche Pflicht, die viele Betreiber bisher nicht auf dem Schirm haben. KARMA liefert die geforderte Technik plus das benannte Energiemanagement — als Komplettpaket, installiert an einem einzigen Arbeitstag.

§71a Abs. 2 GEG

Fünf Anforderungen an die digitale Energieüberwachung.

Das Gesetz definiert präzise, was ein System zur Gebäudeautomatisierung und -steuerung leisten muss. KARMA erfüllt jeden dieser Punkte ab dem ersten Tag der Inbetriebnahme.

Kontinuierliche Erfassung

Fortlaufende Überwachung, Protokollierung und Analyse aller Hauptenergieträger und gebäudetechnischer Systeme — Heizung, Kühlung, Lüftung, Strom, Wasser.

Offene Datenschnittstelle

Herstellerunabhängige, offene Schnittstelle zur Weitergabe der Daten. KARMA setzt auf standardisierte Formate und API-Zugriffe.

Anforderungswerte hinterlegt

Referenz- und Sollwerte zur Bewertung der Energieeffizienz einzelner Anlagen und des Gesamtgebäudes.

Erkennung von Effizienzverlusten

Automatische Detektion von Abweichungen, Anomalien und Ineffizienzen im laufenden Betrieb.

Verbesserungspotenziale melden

Aktive Information der zuständigen Person über konkrete Optimierungsmaßnahmen — dokumentiert und nachvollziehbar.

Benanntes Energiemanagement

Zusätzlich verlangt §71a die Benennung einer Person oder eines Unternehmens für das Gebäude-Energiemanagement — als kontinuierlichen Verbesserungsprozess.

Ist Ihr Gebäude betroffen?

Betroffen sind vier Anlagentypen — jeweils > 290 kW.

§71a Abs. 1 GEG nennt die betroffenen Anlagen abschließend. Die Nennleistungsschwelle von mehr als 290 kW wird pro Anlage geprüft — bei koordiniert zusammenwirkenden Erzeugern (z. B. Kesselfolgeschaltung) werden die Nennleistungen laut BBSR-Auslegung summiert. Redundante Anlagen zählen nur mit der im Betriebsfall benötigten Leistung.

  • Heizungsanlage > 290 kW
  • Kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage > 290 kW
  • Klimaanlage > 290 kW
  • Kombinierte Klima- und Lüftungsanlage > 290 kW

Wohngebäude sind von §71a GEG nicht erfasst. Für Neubauten von Nichtwohngebäuden gilt zusätzlich Automatisierungsgrad B nach DIN V 18599-11 samt Inbetriebnahme-Management (Abs. 3).

Ihre Entscheidung in 3 Schritten
Schritt 1
Nennleistung je Anlage ermitteln
Heizung, Klima, Lüftung — separat betrachten
↓
Schritt 2
Liegt mindestens eine Anlage über 290 kW?
→ Nachrüstpflicht nach §71a GEG
↓
Schritt 3
KARMA übernimmt Technik & Energiemanagement
Installation in 1 Tag · kontinuierlicher Verbesserungsprozess
Zur Erinnerung

§71a GEG ist geltendes Recht — bei vielen noch nicht umgesetzt.

Nichtwohngebäude mit Anlagen über 290 kW müssen ein System zur Gebäudeautomatisierung und -steuerung nach §71a GEG betreiben. Falls das in Ihrem Portfolio bisher nicht adressiert wurde: KARMA rüstet an einem Arbeitstag nach — inklusive Übernahme des benannten Energiemanagements.

Die KARMA-Lösung

Technik und Energiemanagement — aus einer Hand.

§71a verlangt beides: ein normkonformes System und eine benannte Verantwortlichkeit für das Gebäude-Energiemanagement. KARMA liefert das Komplettpaket — Sensorik, Cloud, Dashboard, Bewertung und dokumentierte Verbesserungsvorschläge.

1 Tag Nachrüstung

Sensorik aufgesetzt, Gateway verbunden, Dashboard live — ohne Zählertausch, ohne bauliche Eingriffe.

Fester Standardpreis

Transparente Konditionen pro Anlage — inkl. Hardware, Installation, Cloud, Reporting und Betreuung.

Energiemanagement inklusive

KARMA agiert als benanntes Unternehmen fürs Gebäude-Energiemanagement und dokumentiert den Verbesserungsprozess.

Nachweisfähig dokumentiert

Lückenlose Historie, offene Datenschnittstelle, DSGVO-konforme Cloud in Deutschland — prüffest für Behörden und Auditoren.

Ablauf

In vier Schritten zur gesetzeskonformen Umsetzung.

01

Betroffenheitsprüfung

Wir bewerten kostenfrei die Nennleistungen Ihrer Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlagen und ob §71a greift.

02

Angebot & Auftrag

Transparentes Angebot mit festem Standardpreis pro Anlage — inkl. Technik und laufendem Energiemanagement.

03

Installation in 1 Tag

Sensorik und Gateway werden nachgerüstet, offene Datenschnittstelle konfiguriert, Anforderungswerte hinterlegt.

04

Kontinuierlicher Betrieb

Automatische Effizienzbewertung, turnusmäßige Berichte und dokumentierte Handlungsempfehlungen.

FAQ

Häufige Fragen zu §71a GEG

Für welche Gebäude gilt §71a GEG genau?+

Ausschließlich für Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung von mehr als 290 kW bei Heizungsanlage, kombinierter Raumheizungs-/Lüftungsanlage, Klimaanlage oder kombinierter Klima-/Lüftungsanlage. Wohngebäude sind nicht erfasst.

Werden mehrere Erzeuger in einem Gebäude zusammengerechnet?+

Wirken Erzeuger koordiniert zusammen — etwa in einer Kesselfolgeschaltung — werden die Nennleistungen laut BBSR-Auslegung summiert. Getrennte Anlagen werden nicht zusammengerechnet. Bei Redundanz zählt nur der im Betriebsfall genutzte Erzeuger.

Was passiert bei Nichterfüllung?+

§71a GEG ist geltendes Recht. Bei Kontrollen durch die zuständigen Landesbehörden können Bußgelder nach §108 GEG verhängt werden. Wichtiger als die Sanktion ist in der Praxis: ohne die geforderte digitale Überwachung fehlt die Grundlage für nachweisbaren, effizienten Anlagenbetrieb. KARMA rüstet innerhalb eines Arbeitstags nach.

Muss ein separates Energiemanagement benannt werden?+

Ja. §71a Abs. 2 verlangt zusätzlich zur Technik die Benennung einer Person oder eines Unternehmens für das Gebäude-Energiemanagement als kontinuierlichen Verbesserungsprozess. KARMA übernimmt diese Rolle auf Wunsch als externer Dienstleister.

Reicht ein bestehendes Gebäudeleitsystem?+

Nur wenn es die fünf Anforderungen aus Abs. 2 erfüllt — insbesondere die offene, herstellerunabhängige Datenschnittstelle und die aktive Effizienzbewertung. Für Bestandsgebäude mit vorhandenem Automatisierungsgrad B fordert Abs. 4 zudem die Interoperabilität mit weiteren gebäudetechnischen Systemen.

Wie sieht die Berichtsseite aus?+

§71a fordert die aktive Information der zuständigen Person über Verbesserungspotenziale — kein starrer Turnus gegenüber Behörden. KARMA erstellt als Servicestandard quartalsweise dokumentierte Auswertungen, die intern verwendet und bei Prüfungen vorgelegt werden können.

Gilt §71a auch für Neubauten?+

Ja. Neu zu errichtende Nichtwohngebäude mit den genannten Anlagenleistungen müssen zusätzlich Automatisierungsgrad B nach DIN V 18599-11:2018-09 sowie ein technisches Inbetriebnahme-Management über mindestens eine Heiz- und Kühlperiode erfüllen (Abs. 3).

Rechtsgrundlage: §71a Gebäudeenergiegesetz (GEG), Auslegungshinweise BBSR-GEG-Infoportal (Stand 04.06.2025). Diese Seite dient der Erstinformation und ersetzt keine Rechtsberatung.

Betroffenheit klären. §71a GEG erfüllen.

Wir prüfen kostenfrei die Nennleistungen Ihrer Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlagen und zeigen Ihnen, wie Sie die Nachrüstpflicht in einem einzigen Arbeitstag erfüllen — inklusive benanntem Energiemanagement.

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